Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Mit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) am 2. Juli 2023 wurde der Schutz von Personen gestärkt, die auf Missstände und rechtswidriges Verhalten in Unternehmen und Organisationen hinweisen. Die Diakonie Allgäu hat in diesem Zuge eine interne Meldestelle eingerichtet, über die solche Hinweise sicher und vertraulich abgegeben werden können.
Wie kann ein Hinweis gemeldet werden?
Die interne Meldestelle ist die einzige Stelle, die Ihre Angaben und Meldung (auch anonym möglich) erhält. Ihre Informationen werden absolut vertraulich behandelt. Das HinSchG schützt den Hinweisgeber selbst, die unterstützenden Personen sowie alle Personen, die von der Meldung in irgendeiner Weise betroffen sind. Wichtig ist hierzu, dass die Meldung übermittelt wurde.
Sie können zwischen den drei folgenden Möglichkeiten einer Meldung wählen (siehe Kasten rechts):
Kontakt über das Portal Meldestelle
Link im Browser kopieren:
internemeldestelle.sepire.de
Kontakt Interne Meldestelle
Herr Lünke
Tel. +49 9129 907 689 9
Kontaktaufnahme persönlich:
via Telefon oder Meldeportal können auch vertrauliche Treffen vereinbart werden
Wer darf Hinweise abgeben?
Das Gesetz schützt alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dazu gehören u. a.:
- Mitarbeitende (inkl. Leiharbeitende)
- ehemalige Mitarbeitende
- Bewerber*innen
- Praktikant*innen
- Angehörige
Welche Verstöße können gemeldet werden?
Es können Hinweise auf tatsächliche oder mutmaßliche Verstöße gegen geltendes Recht gemeldet werden, insbesondere bei:
- Straftaten (z. B. Diebstahl, Betrug, Korruption)
- Verletzung von Unternehmensrichtlinien
- Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften
- Verletzungen des Datenschutzes
- Verstöße gegen Umwelt-, Gesundheits- oder Sicherheitsvorschriften
- Diskriminierung, sexuelle Belästigung, Gewaltvorfälle
Was passiert nach der Meldung?
Nach Eingang Ihrer Meldung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen. Die Meldestelle prüft den Sachverhalt und leitet ggf. notwendige Folgemaßnahmen ein. Sie werden spätestens innerhalb von 3 Monaten über den Stand der Bearbeitung informiert.
Hinweis
Sollten Sie eine vorsätzliche Falschmeldung abgeben, sind Sie zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
Sie haben nichts zu befürchten, wenn sich Ihre Meldung als falsch herausstellt, solange Sie zum Zeitpunkt der Meldung berechtigt von deren Richtigkeit ausgehen konnten.